Seit 1. Januar 1999 gilt in Polen eine dreistufige Verwaltungsgliederung, der zufolge der Staat in Woiwodschaften (16), Kreise (379) und Gemeinden (2478) gegliedert ist.
Die (öffentliche) Staatsverwaltung wird in Regierungsverwaltung und Selbstverwaltung unterteilt. Die Regierungsverwaltung wird von einer Gruppe der Verwaltungsorganen gebildet, die vom Ministerrat geleitet werden. Die Selbstverwaltung ist eine Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene (siehe auch: Administrativer Aufbau Polens).
Gemeinden
Die Gemeinde bildet die kleinste (grundlegende) Verwaltungseinheit Polens, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und öffentliche Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung erfüllt. Zu den Pflichten der Gemeinde gehören alle öffentlichen Angelegenheiten von lokaler Bedeutung. Die Exekutivorgane sind der Gemeinderat sowie der Gemeindevorsteher. (Bürgermeister oder Stadtpräsident) Zur Zeit gibt es in Polen 2478 Gemeinden.
Der Bürgermeister ist das Vollzugsorgan einer Stadtgemeinde, in der sich der Sitz der Behörden in einer im Gemeindegebiet liegenden Stadt befindet. Der Bürgermeister steht an der Spitze des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorsteher ist das Vollzugsorgan einer Dorfgemeinde und steht ebenfalls an der Spitze des Gemeindevorstandes.
Kreise
Der Kreis ist eine örtliche Selbstverwaltungsgemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die wesentliche Verwaltungseinheit bildet. Der Kreisstatus steht Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern sowie Städten, die keine Woiewodensitze mehr sind, zu. Er umfasst alle Gebiete aneinander grenzender Gemeinden (Landkreis) oder das Gesamtgebiet einer Stadt. (Stadt mit Kreisstatus) Die Vollzugsorgane des Kreises sind der Kreisrat und der Kreisvorstand. Derzeit gibt es in Polen 379 Kreise, davon 314 Landkreise und 65 Städte mit Kreisstatus.
Der Landrat übt die wichtigste Funktion in der Kreisselbstverwaltung aus und wird vom Kreisrat gewählt. Er ist der Vorsitzende des Kreisvorstandes und leitet dessen Arbeiten. Er repräsentiert den Kreis nach außen. Der Landrat ist das Verwaltungsorgan der ersten Instanz, das Entscheidungen in individuellen Angelegenheiten im Bereich der lokalen öffentlichen Verwaltung trifft.
Der Stadtpräsident übernimmt die Funktion des Vollzugsorgans in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern und steht an der Spitze des Stadtvorstandes.
Woiwodschaften
Die Woiwodschaft ist eine regionale Selbstverwaltungsgemeinschaft, die größte Verwaltungseinheit des Staatsaufbaus. Gemäß dem Gesetz vom Juli 1998 zur Einführung der grundsätzlichen dreistufigen territorialen Staatsgliederung wurden 16 neue Woiwodschaften gegründet. Die Woiwodschaft verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit. An der Spitze der Woiwodschaft steht der Woiewode.
Der Woiewode ist der Vertreter des Ministerrates in der Woiwodschaft, Vorgesetzter der integrierten Regierungsverwaltung und übt die Funktion des Aufsichtsorgans über die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung aus. (siehe auch: Adressen der Wojewodschaftsämter)
Der Marschall der Woiwodschaft hat die wichtigste Funktion in der Selbstverwaltung der Woiwodschaft inne. Er wird vom Woiwodschaftstag (Sejmik) mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. In seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender organisiert er dessen Arbeit, leitet die allfälligen Angelegenheiten der Woiwodschaft und vertritt die Woiwodschaft nach außen.
Der Leiter des Marschallamtes ist der Vorgesetzte der Verwaltungsbeamten und der Leiter der Organisationseinheiten der Selbstverwaltung der Woiwodschaft.
Das Marschallamt ist eine Organisationseinheit der Selbstverwaltung der Woiwodschaft und ist der Hilfsapparat für die Erfüllung der Aufgaben des Marschalls sowie des Vorstandes und des Woiwodschaftstages (Sejmik). (siehe auch: Adressen der Marschallämter)